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Das neue Homeoffice-Gesetz: Alles Neu macht der April?

Im Februar 2021 – rund ein Jahr nach dem ersten „Lockdown“ und der damit auch in Österreich eingekehrten „Homeoffice-Realität“ – wurde der lang ersehnte Begutachtungsentwurf des neuen Homeoffice-Gesetzes nun endlich veröffentlicht. Das Gesetz soll am 1. April 2021 in Kraft treten, doch was können Arbeitgeber und Arbeitnehmer davon erwarten? Die gesetzlichen Rahmenbedingungen im Überblick:

  • Was bedeutet Homeoffice eigentlich genau?
    • Legaldefinition: Homeoffice ist die Erbringung der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer unter Verwendung von Informationstechnologien in seiner Privatwohnung, die als auswärtige Arbeitsstelle gilt.
    • Dazu zählen auch Nebenwohnsitze oder die Wohnung eines nahen Angehörigen/Lebensgefährten.
    • Alles andere (etwa das Arbeiten aus einem Café, einem Park oder einem „Co-Working-Space“) zählt nicht als Homeoffice.
  • Anordnung? Rechtsanspruch? Vereinbarungssache?
    • Vereinbarungssache im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
    • Schriftliche Vereinbarung erforderlich, die von beiden Seiten bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Letzten eines Kalendermonats gelöst werden kann.
    • Bei Unternehmen mit Betriebsrat können die „Homeoffice-Bedingungen“ auch im Rahmen einer freiwilligen Betriebsvereinbarung festgelegt werden.
    • ACHTUNG: Ohne korrekte schriftliche Vereinbarung liegt kein Homeoffice im Sinne des Gesetzes vor und es können daher auch die steuerlichen Vorteile nicht genutzt werden.
  • Bereitstellung von Arbeitsmitteln und Kostentragung:
    • Grundsätzlich Bereitstellung digitaler Arbeitsmittel durch den Arbeitgeber
    • Möglichkeit durch schriftliche Einzel- oder Betriebsvereinbarung davon abzuweichen, wobei der Arbeitgeber für diesen Fall aber zur Tragung der angemessenen und erforderlichen Kosten verpflichtet
    • ACHTUNG: Auch, wenn der Arbeitnehmer die digitalen Arbeitsmittel bereitstellt und der Arbeitgeber nur die Kosten dafür trägt, bleibt der Arbeitgeber für die rechtskonforme Ausgestaltung seiner Systeme verantwortlich. Bei Bereitstellung der digitalen Arbeitsmittel durch den Arbeitnehmer ist daher eine Belehrung über deren angemessene Ausgestaltung unumgänglich.
    • Pauschale Abgeltung der Kosten möglich, wobei der Arbeitgeber eine Homeoffice-Pauschale für maximal 100 Homeoffice-Tage pro Jahr zu je € 3,- pro Tag steuerfrei ausbezahlen kann.
    • Die Zurverfügungstellung digitaler Arbeitsmittel stellt beim Arbeitnehmer keinen steuerpflichtigen Sachbezug
    • Der Arbeitnehmer kann darüber hinaus Ausgaben für die ergonomische Einrichtung seines Arbeitsplatzes in der Privatwohnung in der Höhe von bis zu € 300,- pro Jahr als Werbungskosten steuerlich geltend machen, wenn er mindestens 26 Tage im Jahr aus dem Homeoffice gearbeitet hat.
    • Die steuerlichen Maßnahmen sind jedenfalls bis Ende 2023 befristet.
  • Arbeitnehmerschutz und Haftung:
    • Geltung der Bestimmungen des ASchG (Arbeitnehmerschutzgesetz), des AZG (Arbeitszeitgesetz) und des ARG (Arbeitsruhegesetz) sowie der entsprechenden Verordnungen mit Ausnahme der arbeitsstättenbezogenen Vorschriften.
    • Arbeitsinspektorate dürfen die private Wohnung des Arbeitnehmers nicht betreten.
    • Unfälle, die sich im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit im Homeoffice ereignen gelten auch als Arbeitsunfälle. Auch Wegunfälle (wie beispielsweise Wege zur Bank) sind geschützt.
    • Für Schäden die am Eigentum des Arbeitnehmers im Zuge der beruflichen Tätigkeit entstehen, haftet der Arbeitgeber. Dies selbst dann, wenn der Arbeitnehmer im Homeoffice private Mittel verwendet.
    • Für Schäden, die der Arbeitnehmer an vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsmitteln verursacht, kommt auch im Homeoffice das DHG (Dienstnehmerhaftpflichtgesetz) zur Anwendung. Dies auch dann, wenn die Schäden durch Mitbewohner oder Haustiere des Arbeitnehmers verursacht
  • Datenschutz:
    • Der Begutachtungsentwurf behandelt das Thema Datenschutz (noch) nicht.
    • Klar ist aber: Sowohl datenschutz- als auch haftungsrechtlich bleibt der Arbeitgeber für die von ihm verarbeiteten personenbezogenen, wie auch alle sonstigen Daten und überhaupt die Sicherheit seiner Systeme verantwortlich.
    • Arbeitnehmer sollten jedenfalls schriftlich zur Einhaltung verständlicher und praktisch umsetzbarer Regelungen und Vorgaben zu Datenschutz und IT-Sicherheit im Homeoffice verpflichtet werden.
    • ACHTUNG: Wo solche Regeln nicht schon schriftlich existieren, ist es aus Kosten-/Nutzen-/Risiko-Sicht oft effizienter, dass der Arbeitgeber selbst ordnungsgemäß konfigurierte digitale Arbeitsmittel bereitstellt und die notwendigen Regeln damit reduziert.

Zum Begutachtungsentwurf. Zum 2. COVID-19-Steuermaßnahmengesetz.

Stand: 02.03.2021

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