Allgemeine Auftragsbedingungen
I. Anwendungsbereich:
- Die Auftragsbedingungen gelten für sämtliche Tätigkeiten und gerichtliche/ behördliche wie außer-gerichtliche/außerbehördliche Vertretungshandlungen, die im Zuge eines zwischen MGLP Rechtsanwalt GmbH, (im folgenden „Rechtsanwaltsgesellschaft“) und dem Mandanten be-stehenden Mandatsverhältnisses (im folgenden auch „Mandat“) vorgenommen werden.
- Die Auftragsbedingungen gelten sinngemäß auch für ein Mandat, das einem für die Rechtsanwaltsgesellschaft tätigen Rechtsanwalt allenfalls persönlich erteilt wird.
- Die Auftragsbedingungen gelten auch für künftige neue Mandate, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird.
II. Auftrag:
- Die Rechtsanwaltsgesellschaft ist berechtigt und verpflichtet, den Mandanten in jenem Maß zu vertreten, als dies zur Erfüllung des Mandats notwendig und zweckdienlich ist. Ändert sich die Rechtslage nach dem Ende des Mandats, so ist die Rechtsanwaltsgesellschaft nicht verpflichtet, den Mandanten auf Änderungen oder sich daraus ergebende Folgen hinzuweisen.
III. Grundsätze der Vertretung:
- Die Rechtsanwaltsgesellschaft hat die ihr anvertraute Vertretung gemäß dem Gesetz zu führen und die Rechte und Interessen des Mandanten gegenüber jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten.
- Die Rechtsanwaltsgesellschaft ist grundsätzlich berechtigt, ihre Leistungen nach eigenem Ermessen vorzunehmen und alle Schritte zu ergreifen, insbesondere Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, solange dies dem Auftrag des Mandanten, dem Gewissen des jeweils tätigen Rechtsanwalts oder dem Gesetz nicht widerspricht.
- Erteilt der Mandant der Rechtsanwaltsgesellschaft eine Weisung, deren Befolgung mit auf Gesetz oder sonstigem Standesrecht (z.B. den „Richtlinien für die Berufsausübung der Rechtsanwälte“ oder der Spruchpraxis der Obersten Berufungs- oder Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) beruhenden Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung der Rechtsanwaltsgesellschaft unvereinbar ist, kann die Rechtsanwaltsgesellschaft die Weisung ablehnen.
- Sind Weisungen aus Sicht der Rechtsanwaltsgesellschaft für den Mandanten unzweckmäßig oder sogar nachteilig, hat die Rechtsanwaltsgesellschaft vor der Durchführung den Mandanten auf die möglicherweise nachteiligen Folgen hinzuweisen. Bei Gefahr im Verzug ist die Rechtsanwaltsgesellschaft berechtigt, auch eine vom erteilten Auftrag nicht ausdrücklich gedeckte oder eine einer erteil-ten Weisung entgegenstehende Handlung zu setzen oder zu unterlassen, wenn dies im Interesse des Mandanten geboten erscheint.
- Der Mandant nimmt zur Kenntnis, dass eine allenfalls erforderliche elektronische Archivierung von Urkunden (für Firmen- und Grundbuch) nur für die Dauer von sieben Jahren erfolgt und nach Ablauf dieser Dauer eine neuerliche Archivierung erforderlich ist. Eine längere Archivierungsdauer ist möglich, erfolgt jedoch nur auf ausdrücklichen Wunsch des Mandanten. Die für eine elektronische Archi-vierung von Urkunden anfallenden Kosten sind vom Mandanten jedenfalls als Barauslagen zu tragen.
IV. Informations- und Mitwirkungspflichten des Mandanten:
- Der Mandant ist verpflichtet, der Rechtsanwaltsgesellschaft sämtliche Informationen und Tatsachen, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Mandats von Bedeutung sein könnten, unver-züglich mitzuteilen und alle erforderlichen Unterlagen und Beweismittel zugänglich zu machen.
- Die Rechtsanwaltsgesellschaft ist berechtigt, die Richtigkeit der Informationen, Tatsachen, Urkunden, Unterlagen und Beweismittel anzunehmen, sofern deren Unrichtigkeit nicht offenkundig ist.
- Während aufrechten Mandats ist der Mandant verpflichtet, der Rechtsanwaltsgesellschaft alle geänderten oder neu eintretenden Umstände, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein könnten, unverzüglich nach Bekanntwerden derselben mitzuteilen.
V. Verschwiegenheitsverpflichtung, Interessenskollision:
- Die Rechtsanwaltsgesellschaft ist im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen zur Verschwiegenheit über alle ihr anvertrauten Angelegenheiten und die ihr sonst in ihrer beruflichen Eigenschaft bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse ihres Mandanten gelegen ist.
- Die Rechtsanwaltsgesellschaft ist berechtigt, sämtliche Mitarbeiter im Rahmen der geltenden Geset-ze und Richtlinien mit der Bearbeitung von Angelegenheiten zu beauftragen, soweit diese Mitarbei-ter nachweislich über die Verpflichtung zur Verschwiegen¬heit belehrt worden sind.
- Soweit dies zur Verfolgung von Ansprüchen der Rechtsanwaltsgesellschaft (insbesondere Ansprü-chen auf Honorar des Rechtsanwaltes) oder zur Abwehr von Ansprüchen gegen die Rechtsanwaltsgesellschaft oder gegen die für sie tätigen Rechtsanwälte und sonstigen Mitarbeiter (insbesondere Schadenersatzforderungen des Mandanten oder Dritter) erforderlich ist, ist die Rechtsanwaltsgesellschaft von der Verschwiegenheitspflicht entbunden.
- Der Mandant kann die Rechtsanwaltsgesellschaft jederzeit von der Verschwiegenheitsverpflichtung entbinden. Die Entbindung von der Verschwiegenheit durch ihren Mandanten enthebt die Rechtsanwaltsgesellschaft nicht von der Verpflichtung, zu prüfen, ob ihre Aussage dem Interesse ihres Mandanten entspricht.
- Die Rechtsanwaltsgesellschaft hat zu prüfen, ob durch die Ausführung eines Mandats die Gefahr eines Interessenskonflikts im Sinne der Bestimmungen der Rechtsanwaltsordnung besteht.
VI. Berichtspflicht der Rechtsanwaltsgesellschaft
- Die Rechtsanwaltsgesellschaft hat den Mandanten über die von ihr vorgenommenen Handlungen im Zusammenhang mit dem Mandat in angemessenem Ausmaß mündlich oder schriftlich in Kenntnis zu setzen.
VII. Unterbevollmächtigung und Substitution
- Die Rechtsanwaltsgesellschaft kann sich durch bei ihr tätige bzw. in Verwendung stehende Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter oder einen anderen Rechtsanwalt oder dessen befugten Rechts-anwaltsanwärter vertreten lassen (Unterbevollmächtigung). Die Rechtsanwaltsgesellschaft darf im Verhinderungsfalle den Auftrag oder einzelne Teilhandlungen an einen anderen Rechtsanwalt weitergeben (Substitution).
VIII. Honorar
- Wenn keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde, hat die Rechtsanwaltsgesellschaft Anspruch auf ein angemessenes Honorar.
- Auch bei Vereinbarung eines Pauschal- oder Zeithonorars gebührt der Rechtsanwaltsgesellschaft wenigstens der vom Gegner über dieses Honorar hinaus erstrittene Kostenersatzbetrag, soweit dieser einbringlich gemacht werden kann, ansonsten das vereinbarte Pauschal- oder Zeithonorar.
- Zu dem der Rechtsanwaltsgesellschaft gebührenden/mit ihr vereinbarten Honorar sind die Umsatzsteuer im gesetzlichen Ausmaß, die erforderlichen und angemessenen Spesen (z.B. für Fahrtkosten, Telefon, Telefax, Kopien) sowie die im Namen des Mandanten entrichteten Barauslagen (z.B. Gerichtsgebühren) hinzuzurechnen.
- Der Mandant nimmt zur Kenntnis, dass eine von der Rechtsanwaltsgesellschaft vorgenommene, nicht ausdrücklich als bindend bezeichnete Schätzung über die Höhe des voraussichtlich anfallenden Honorars unverbindlich und nicht als verbindlicher Kostenvoranschlag (iSd § 5 (2) KSchG) zu sehen ist, weil das Ausmaß der von der Rechtsanwaltsgesellschaft zu erbringenden Leistungen ihrer Natur nach nicht verlässlich im Voraus beurteilt werden kann.
- Die Rechtsanwaltsgesellschaft ist zu jedem beliebigen Zeitpunkt, jedenfalls aber quartalsmäßig, berechtigt, Honorarnoten zu legen und Honorarvorschüsse zu verlangen.
- Ist der Mandant Unternehmer, gilt eine dem Mandanten übermittelte und ordnungsgemäß aufgeschlüsselte Honorarnote als genehmigt, wenn und soweit der Mandant nicht binnen eines Monats (maßgebend ist der Eingang bei der Rechtsanwaltsgesellschaft) ab Erhalt schriftlich widerspricht.
- Sofern der Mandant mit der Zahlung des gesamten oder eines Teiles des Honorars in Verzug gerät, hat er an die Rechtsanwaltsgesellschaft Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe, mindestens aber in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Darüberhinausgehende gesetzliche Ansprüche (z.B. § 1333 (2) ABGB) bleiben unberührt.
- Sämtliche gerichtliche und behördliche Kosten (Barauslagen) und Spesen (z.B. wegen zugekaufter Fremdleistungen) können – nach Ermessen der Rechtsanwaltsgesellschaft – dem Mandanten zur direkten Begleichung übermittelt werden.
- Bei Erteilung des Auftrages durch mehrere Mandanten in einer Rechtssache haften diese solidarisch für alle daraus entstehenden Forderungen der Rechtsanwaltsgesellschaft.
- Kostenersatzansprüche des Mandanten gegenüber dem Gegner werden hiermit in Höhe des Honoraranspruches der Rechtsanwaltsgesellschaft an diese mit ihrer Entstehung abgetreten. Die Rechtsanwaltsgesellschaft ist berechtigt, die Abtretung dem Gegner jederzeit mitzuteilen.
IX. Haftung des Rechtsanwaltes
- Die Haftung der Rechtsanwaltsgesellschaft sowie sämtlicher für die Rechtsanwaltsgesellschaft Tätigen bei Beratung, Vertretung, Verfassung von Verträgen, Erstattung von Gutachten oder Ratschlägen und bei Erbringung sonstiger Leistungen ist auf EUR 1 Million (Euro eine Million) beschränkt. Eine über diesen Höchstbetrag hinausgehende Haftung wird ausdrücklich ausgeschlossen. Dies gilt auch für eine allfällige Haftung gegenüber Dritten, etwa aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Eine Schadenersatzhaftung jener Rechtsanwälte, die mit der Bearbeitung des jeweiligen Falles nicht befasst sind, wird jedenfalls ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkung gilt sowohl für grob als auch leicht fahrlässige Schadenszufügung; wenn der Mandant Verbraucher ist, jedoch nur für den Fall leicht fahrlässiger Schadenszufügung.
- Bei Vorhandensein zweier oder mehrerer konkurrierender Geschädigter (Mandanten) ist der Höchstbetrag für jeden einzelnen Geschädigten nach dem Verhältnis der betraglichen Höhe der Ansprüche zu kürzen.
- Die Haftungsbeschränkungen gemäß Punkt IX.1. und IX.2. gelten auch zugunsten aller für die Rechtsanwaltsgesellschaft Tätigen.
- Die Rechtsanwaltsgesellschaft haftet für die im Rahmen der Leistungs¬erbringung mit einzelnen Teilleistungen beauftragten Dritten (insbesondere externe Gutachter, ausländische Rechtsanwälte), die weder Dienstnehmer noch Gesellschafter sind, nur bei Auswahlverschulden.
- Die Rechtsanwaltsgesellschaft haftet nur gegenüber ihrem Mandanten, nicht gegenüber Dritten. Der Mandant ist verpflichtet, Dritte, die aufgrund des Zutuns des Mandanten mit den Leistungen der Rechtsanwaltsgesellschaft in Berührung geraten, auf diesen Umstand ausdrücklich hinzuweisen.
- Die Rechtsanwaltsgesellschaft haftet nicht für die Kenntnis ausländischen Rechts. EU-Recht gilt nicht als ausländisches Recht, wohl aber das Recht der Mitgliedstaaten der EU.
X. Verjährung/Präklusion
- Sämtliche Ansprüche gegen die Rechtsanwaltsgesellschaft verfallen, wenn sie vom Mandanten nicht binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem der Mandant vom Schaden und der Person des Schädigers oder vom sonst anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt, gerichtlich geltend gemacht werden, längstens aber nach Ablauf von fünf Jahren nach dem schadensstiftenden (anspruchsbegrün-denden) Verhalten (Verstoß). Falls der Mandant Konsument ist, gilt eine einjährige Verfallsfrist, für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen gilt die gesetzliche zweijährige Frist.
XI. Rechtsschutzversicherung des Mandanten
- Verfügt der Mandant über eine Rechtsschutzversicherung, so hat er dies der Rechtsanwaltsgesell-schaft unverzüglich bekannt zu geben und die erforderlichen Unterlagen (soweit verfügbar) vorzulegen.
- Die Bekanntgabe einer Rechtsschutzversicherung durch den Mandanten und die Erwirkung rechtsschutzmäßiger Deckung durch die Rechtsanwaltsgesellschaft lässt den Honoraranspruch der Rechts-anwaltsgesellschaft gegenüber dem Mandanten unberührt und ist nicht als Einverständnis der Rechtsanwaltsgesellschaft anzusehen, sich mit dem von der Rechtsschutz¬gersicherung Geleisteten als Honorar zufrieden zu geben.
- Die Rechtsanwaltsgesellschaft ist nicht verpflichtet, das Honorar von der Rechts¬schutzversicherung direkt einzufordern, sondern kann das gesamte Entgelt vom Mandanten begehren.
XII. Beendigung des Mandats
- Das Mandat kann von der Rechtsanwaltsgesellschaft oder vom Mandanten ohne Einhaltung einer Frist und ohne Angabe von Gründen jederzeit aufgelöst werden. Der Honoraranspruch der Rechtsanwaltsgesellschaft bleibt davon unberührt.
- Im Falle der Auflösung durch den Mandanten oder die Rechtsanwaltsgesellschaft hat diese für die Dauer von 14 Tagen den Mandaten insoweit zu vertreten, als dies nötig ist, um den Mandanten vor Rechtsnachteilen zu schützen. Diese Pflicht besteht nicht, wenn der Mandant das Mandat widerruft und zum Ausdruck bringt, dass er eine weitere Tätigkeit der Rechtsanwaltsgesellschaft nicht wünscht.
XIII. Herausgabepflicht
- Die Rechtsanwaltsgesellschaft hat nach Beendigung des Auftragsverhältnisses auf Verlangen dem Mandanten Urkunden im Original zurückzustellen. Die Rechtsanwaltsgesellschaft ist berechtigt, Kopien dieser Urkunden zu behalten.
- Soweit der Mandant nach Ende des Mandats nochmals Schriftstücke (Kopien von Schriftstücken) verlangt, die er im Rahmen der Mandatsabwicklung bereits erhalten hat, sind die Kosten vom Mandanten zu tragen.
- Die Rechtsanwaltsgesellschaft ist verpflichtet, die Akten für die Dauer von fünf Jahren ab Beendigung des Mandats aufzubewahren und in dieser Zeit dem Mandanten bei Bedarf Abschriften auszuhändigen. Für die Kostentragung gilt Punkt XIII.2.. Sofern für die Dauer der Aufbewahrungspflicht längere gesetzliche Fristen gelten, sind diese einzuhalten. Der Mandant stimmt der Vernichtung der Akten (auch von Originalurkunden) nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht zu.
XIV. Rechtswahl und Gerichtsstand
- Die Auftragsbedingungen und das durch diese geregelte Mandatsverhältnis unterliegen materiellem österreichischem Recht.
- Für Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem durch die Auftragsbedingungen geregelten Vertragsverhältnis, wozu auch Streitigkeiten über dessen Gültigkeit oder Auflösung zählen, sowie auch für Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Mandanten und den für die Rechtsanwaltsgesellschaft Tätigen wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes am Sitz der Rechtsanwaltsgesellschaft vereinbart, soweit dem nicht zwingendes Recht entgegensteht.
- Die Rechtsanwaltsgesellschaft ist jedoch berechtigt, Ansprüche gegen den Mandanten auch bei jedem anderen Gericht im In- oder Ausland einzubringen, in dessen Sprengel der Mandant seinen Sitz, Wohnsitz, eine Niederlassung oder Vermögen hat.
- Gegenüber Mandanten, die Verbraucher iSd Konsumentenschutzgesetzes sind, gilt die Gerichtsstandsregelung des § 14 des Konsumentenschutzgesetzes.
XV. Schlussbestimmungen
- Änderungen oder Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, sofern der Mandant nicht Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist.
- Erklärungen der Rechtsanwaltsgesellschaft an den Mandanten gelten jedenfalls als zugegangen, wenn sie an die bei Mandatserteilung vom Mandanten bekannt gegebene oder die danach schriftlich mitgeteilte, geänderte Adresse versandt werden. Die Rechtsanwaltsgesellschaft kann mit dem Mandanten aber – soweit nichts anderes vereinbart ist – in jeder ihr geeignet erscheinenden Weise korrespondieren. Nach diesen Auftragsbedingungen schriftlich abzugebende Erklärungen können – soweit nichts anderes bestimmt ist – auch mittels Telefax oder E-Mail abgegeben werden.
- Die Rechtsanwaltsgesellschaft ist ohne anderslautende schriftliche Weisung des Mandanten berechtigt, den E-Mail-Verkehr mit dem Mandanten in nicht-verschlüsselter Form abzuwickeln. Der Mandant erklärt, über die damit verbundenen Risken (insbesondere Zugang, Geheimhaltung, Veränderung von Nachrichten im Zuge der Übermittlung) informiert zu sein und in Kenntnis dieser Risken zuzustimmen, dass der E-Mail-Verkehr nicht in verschlüsselter Form durchgeführt wird.
- Der Mandant erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass die Rechtsanwaltsgesellschaft die den Mandanten und/oder sein Unternehmen betreffenden personenbezogenen Daten insoweit verarbeitet, überlässt oder übermittelt (iSd datenschutzrechtlichen Vorschriften), als dies zur Erfüllung der der Rechtsanwaltsgesellschaft vom Mandanten übertragenen Aufgaben notwendig und zweck-mäßig ist oder sich aus gesetzlichen oder standesrechtlichen Verpflichtungen der Rechtsanwaltsgesellschaft (z.B. Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr etc.) ergibt.
- Die Unwirksamkeit einer oder einzelner Bestimmungen dieser Auftrags¬bedingungen oder des durch die Auftragsbedingungen geregelten Vertrags¬verhältnisses lässt die Gültigkeit der übrigen Vereinbarung unberührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame(n) Bestimmung(en) durch eine dieser im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahekommenden Regelung zu ersetzen.
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